Geschäftsbedingungen

für frei vereinbarte Labor- und Sachverständigenleistungen der Institut für Korrosionsschutz Dresden GmbH.

1. Allgemeines

1.1      Die Institut für Korrosionsschutz Dresden GmbH (nachfolgend IKS genannt) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihr Zweck ist die Förderung von Maßnahmen des Korrosionsschutzes sowie die Forschung auf den Gebieten der Korrosion und des aktiven und passiven Korrosionsschutzes. Als unerlässliche Hilfe, diese satzungsgemäßen Zwecke zu verwirklichen, dienen ihre Laborleistungen, die u. a. frei vereinbarte Analyse-, Mess-, Prüfungs-, Gutachtertätigkeiten und sonstige Auftragsleistungen beinhalten.

1.2      Abweichende Geschäftsbedingungen einzelner Auftraggeber können nicht anerkannt werden.

1.3      Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter der IKS oder der von ihr beauftragten Dritte sind nur dann bindend, wenn sie von der IKS ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Abänderungen dieser Klausel.

 

2. Durchführung des Auftrages

2.1      Die von der IKS angenommenen Aufträge werden durchgeführt bzw. Gutachten werden erstellt nach den anerkannten Regeln von Wissenschaft und Technik und – soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind – in der bei der IKS üblichen Handhabung. Ist kein spezielles Verfahren abgesprochen, wird die Analyse nach allgemeinen Standard-verfahren (DIN, EN, ISO, VDE, VDI, EG-Richtlinien, EPA u.a.) oder mittels modernster Analyseverfahren nach dem Stand der Technik durchgeführt. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogramme oder Sicherheits-vorschriften, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

2.2      Der Umfang der Arbeiten der IKS wird bei der Erteilung des Auftrages schriftlich festgelegt. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Auftrags-umfanges, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich zu vereinbaren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, falls ein Festhalten am Vertrag im Hinblick auf die Änderungen oder Erweite-rungen ihm nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber hat jedoch gemäß § 649 BGB die vereinbarte Vergütung oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung zu bezahlen.

2.3      Nicht verbrauchtes Probenmaterial wird – sofern nichts anderes vereinbart ist – 3 Monate nach Erstellung des Prüfberichtes bzw. Gutachtens vernichtet.

 

3. Fristen, Gewährleistung und Haftung

3.1      Die von der IKS angegebenen Auftragsfristen sind unverbindlich, es sei denn, deren Verbindlichkeit ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Bei höherer Gewalt, sowie bei Verzögerungen aufgrund von behördlichen Anordnungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen und Lieferschwierigkeiten von Lieferanten ist die IKS auch im Falle der schriftlichen Anerkennung einer Frist von der Pflicht der Einhaltung dieser Frist befreit.

3.2      Die Gewährleistung der IKS umfasst nur die ihr gemäß Nr. 2.1 ausdrücklich in Auftrag gegebenen Leistungen.

3.3      Die Gewährleistungspflicht der IKS ist beschränkt auf die Nachbesserung eines Fehlers oder Mangels, wozu auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft zählt, innerhalb einer angemessenen Frist. Erfolgt die Nach-besserung nicht, nicht rechtzeitig oder schlecht, ist der Auftraggeber zur Minderung berechtigt.

3.4      Beruht der Fehler oder Mangel auf einem von der IKS zu vertretenden Umstand, so haftet die IKS für einen dem Auftraggeber hieraus entstehenden Schaden nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und je Auftrag nur bis zu einem Betrag von maximal

– 500.000,00 € für Personenschäden

– 500.000,00 € für Sachschäden

– 250.000,00 € für Vermögensschäden

 

mit nachfolgend weiteren Einschränkungen: 
Mangelansprüche können gemäß § 634a (1) BGB ausschließlich innerhalb von 2 Jahren nach Auftragsdurchführung geltend gemacht werden (Ausschlussfrist).

Die Haftung ist ausgeschlossen für Ansprüche bei Schäden oder Mängeln, die bei der Entnahme von Materialproben an Bauwerken oder sonstigen Sachen entstehen. Der Ausschluss gilt auch für Vermögensfolgeschäden. Für Ersatzansprüche Dritter haftet die IKS in keinem Fall. Die Auftraggeber stellen die IKS von solchen Ansprüchen ausdrücklich frei. Ebenso sind unvermeid-bare Flurschäden vom Auftraggeber zu übernehmen. Das Betretungsrecht für die Durchführung von Ortsbegehungen und Probennahmen ist durch den Auftraggeber zu erwirken, ebenso ist durch ihn die Lage von Kabel- oder Versorgungsleitungen festzustellen und anzugeben bzw. ein Lageplan mit eingetragenen Kabel- und Versorgungsleitungen zu übergeben. Unterbleibt die rechtzeitige, richtige und vollständige Beschaffung bzw. Bekanntgabe, sind der IKS alle daraus anfallenden Kosten zu erstatten. Für die Richtigkeit von Analysen wird nur gehaftet, wenn die gesamte Analyse (einschließlich Proben-nahme, Lagerung und Transport) von Angehörigen der IKS durchgeführt wurde. Für mündliche Auskünfte wird in keinem Fall eine Haftung über-nommen.

3.5      Die Haftungsbeschränkungen der Nummern 3.4 und 3.5. gelten auch im Hinblick auf die von der IKS mit der Durchführung beauftragten dritten Personen.

 

4. Ausschluss weitergehender Haftung und Ansprüche

Alle weiteren Ansprüche des Auftraggebers für unmittelbaren und mittelbaren Schaden – gleich aus welchem Rechtsgrund – insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz wegen positiver Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung und auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Auftragsgegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen, soweit sie über die in Nr. 3.3 bis 3.6 von der IKS übernommene Haftung und Gewährleistung hinausgehen, es sei denn, es wird in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet.

 

5. Zahlungsbedingungen und Preise

5.1      Für die Berechnung der Leistungen gelten die vereinbarten Entgelte bzw. Gebühren.

5.2      Kostenvorschüsse können verlangt werden und/oder Teilrechnungen ent-sprechend den bereits erbrachten Leistungen können gestellt werden.

5.3      Die Entgelte sind sofort nach Zugang der Rechnung, spätestens jedoch bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Termin ohne Abzug zur Zahlung fällig.

5.4      Die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) wird in der bis zur abschließenden Durchführung des Auftrages jeweils gültigen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu den Entgelten erhoben und bei Rechnungserstellung gesondert ausgewiesen.

5.5      Beanstandungen der Rechnungen der IKS sind innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich begründet mitzuteilen.

 

6. Geheimhaltung, Urheberrecht, Datenschutz

6.1      Von schriftlichen Unterlagen, die der IKS zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf die IKS Abschriften zu ihren Akten nehmen.

6.2      Die IKS behält sich die Urheberrechte an den von ihr erteilten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen u.ä. vor.

6.3      Die IKS, ihre Mitarbeiter und die von ihr beauftragten Dritte dürfen Geschäfts- und Betriebsverhältnisse, die bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, nicht unbefugt offenbaren und verwerten.

6.4      Die IKS verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke. Die mit der Verarbeitung beschäftigten Mitarbeiter sind auf das BDSG verpflichtet und gehalten, sämtliche Datenschutzbestimmungen strikt einzuhalten.

6.5      Die IKS unterliegt als Forschungseinrichtung gesetzlicher Verpflichtungen die Ergebnisse ihrer Forschung zu veröffentlichen.

 

7. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen eine Vereinbarung ausschließen, ist für beide Vertragsteile Gerichtsstand und Erfüllungsort Dresden. Dresden ist insbesondere Gerichtsstand für die Geltendmachung von Ansprüchen im Mahnverfahren.

 

 

Stand: 01.01.2015